§ 37 Verhängen der Disziplinarmaßnahme
§ 37 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, die Regelungen des bisherigen § 37 WDO.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0037
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