§ 38 Hindernisse der Berufung
§ 38 bestimmt, in welchen Fällen eine Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufs- oder Zeitsoldaten nicht zulässig ist. Er geht von dem Grundsatz aus, dass niemand eine staatliche Funktion ausüben darf, der zuvor erheblich gegen die staatliche Rechtsordnung verstoßen hat (Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl. 2010, § 38 Rz 3). Die Vorschrift konkretisiert teilweise § 37 Abs. 1 Nr. 3, wonach ein Soldat nur dann eingestellt werden darf, wenn er die charakterliche, geistige oder körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung der Aufgaben als Soldat erforderlich sind. Die in § 38 getroffene Regelung ist im Grunde überflüssig, da eine Dienststelle kaum einen Soldaten berufen wird, wenn er die charakterliche Eignung für die Ausübung seines Berufs nicht besitzt. Dies gilt um so mehr, als Soldaten ihre Rechtsstellung verlieren, wenn die Voraussetzungen des § 38 erfüllt sind (§§ 48 Satz Nr. 1, 54 Abs. 2 Nr. 2).
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