§ 38 Richtereid
Die Leistung eines Diensteides gehört zu den allgemeinen Pflichten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§ 64 BBG, § 9 SG). Der Richtereid (§ 38) trägt darüber hinaus nach seinem Inhalt und der herausgehobenen äußeren Form der Eidesleistung der besonderen Bedeutung des Richteramtes Rechnung. Die in 38 Abs. 1 zusammengefassten Richterpflichten umschreiben den verfassungsrechtlichen Gehalt des Richteramtes als Organ der rechtsprechenden Gewalt (Art. 92 GG). Dazu gehört außer der selbstverständlichen Verfassungs- und Gesetzestreue vor allem die gebotene Wahrung der Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Sachlichkeit. Durch den in öffentlicher Sitzung eines Gerichts oder in anderer Weise öffentlich zu leistenden Eid gelobt der Richter feierlich die ihm von Verfassungs und Gesetzes wegen obliegenden, durch den Eid bekräftigten richterlichen Pflichten jederzeit uneingeschränkt zu erfüllen.
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