§ 38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
§ 38a ist durch Art. 1 Nr. 27 Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) mit Wirkung vom 1.1.2002 in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt worden. Sie ist eine Folgeänderung zur Neuregelung in § 30 Abs. 1 S. 2 und S. 3, wodurch die Unfallfürsorge für eine während der Schwangerschaft geschädigte Leibesfrucht normiert worden ist. In Anknüpfung an das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 12, 56 SGB VII) und an Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes. (§ 34 BVG) werden in § 38a die Voraussetzungen und der Umfang der dem geschädigten Kind vom Dienstherrn zu gewährenden Leistungen geregelt (vgl. BTDrucks. 14/7064 S. 36). Die Vorschrift bestimmt Dauer und Höhe der Unfallfürsorgeleistung und regelt Kollisionsfälle des Zusammentreffens mit anderen Leistungen. Soweit die Regelungen nicht abweichen von den entsprechenden Normierungen des SGB, kann die hierzu ergangene Rechtssprechung mit herangezogen werden (vgl. hierzu O vor § 30 Rz 7).
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