§ 39 Anrechnung von Freiheitsentziehung auf die Disziplinarmaßnahme
Die Anrechnung von Freiheitsentziehung dient dem Ausgleich von Härten. Es kann im Einzelfall unbillig sein, nach einer Freiheitsentziehung, die der Soldat aus Anlass der Tat bereits erlitten hat, die Disziplinarmaßnahme noch ganz oder auch nur teilweise zu vollstrecken. Die Vorschrift ist mit den Anrechnungsregeln des § 51 StGB vergleichbar; allerdings mit dem Unterschied, dass im Strafverfahren grundsätzlich Anrechnungspflicht besteht. Im Gegensatz zu § 16 Abs. 2, der sich ausschließlich auf Freiheitsentziehungen in Form von Strafen (Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendarrest) bezieht, handelt es sich in § 39 um Freiheitsentziehungen tatsächlicher Art (BVerwGE 53, 36 = NZWehrr 1975, 185; a.A. Wickermeier NZWehrr 1975, 8, 10). Während § 16 Abs. 2 die Anrechnung bei der Verhängung vorschreibt, was bei vorangegangener Freiheitsentziehung von drei Wochen und mehr zu einem Verhängungsverbot führt, liegt es hier im pflichtgemäßen Ermessen des Verhängenden, ob und wie er die Freiheitsentziehung bei der Vollstreckung berücksichtigt. Schließlich geht es in § 16 Abs. 2 nur um die Anrechnung beim Disziplinararrest, bei § 39 dagegen um die Anrechnung bei allen Disziplinarmaßnahmen (ausgenommen der Verweis). Die Anrechung ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Disziplinarmaßnahmen im verhängten Umfang zu vollstrecken sind (§ 37 Abs. 5 S. 2).
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