§ 39 Beschlussfassung
§ 39 wurde entwickelt aus § 37 F. 1974 und im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens mit mehreren Ergänzungen versehen. § 37 F. 1974 geht zurück auf § 36 PersVG 1955, wobei Abs. 1 S. 2 eingeschoben wurde, demzufolge Stimmenthaltung Ablehnung bedeutet. Die Einfügung hatte keine Änderung, sondern nur eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage zum Gegenstand, weil schon unter dem alten Recht allgemein anerkannt war, dass Enthaltung Ablehnung des Antrags bedeutet (BT- Drs. 7/176, S. 29; Begründung zu §§ 34, 35, 36; s. Rz 128 Bd-W, Bay, Brem, Hmb, Hess, Rh-Pf, Saar u. Schl-H; vgl. dazu auch VG Ansbach v. 17.9.1987, PersV 1988, 264).
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