Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung

§ 39 regelt die Versorgung der Hinterbliebenen eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten, der Unfallruhegehalt bekommen hätte, wenn er nicht gestorben wäre, sowie die Versorgung der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der Unfallruhegehalt bezogen hatte. Aus denselben Gründen, aus denen das Unfallruhegehalt des dienstunfallverletzten Beamten gegenüber dem normalen Ruhegehalt – jedenfalls nach der Vorstellung des Gesetzes – erhöht sein soll (vgl. O § 36 Rz 1), ist es auch die Unfall-Hinterbliebenenversorgung gegenüber der normalen Hinterbliebenenversorgung.

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