Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 40 Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter

§ 40 in der Fassung des DNeuG fasst für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte die Vorschriften über die Folgen der Übernahme eines politischen Amts (bzw. Mandats) auf das bestehende Beamtenverhältnis zusammen. Bis zum Erlass des DNeuG waren die Vorschriften über das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis bzw. dem im Beamtenverhältnis bekleideten Amt auf mehrere Bestimmungen aufgeteilt (§§ 57 und 89a BBG a. F. sowie § 29 Abs. 4 BBG a. F.). Neu ist die Bestimmung des § 40 Abs. 3 über die Folgen des Eintritts in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit.

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