§ 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
§ 40 befasst sich mit dem Unterhaltsbeitrag, den Verwandte der aufsteigenden Linie unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Gefordert wird, dass sie von einem an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten, der im Falle seines Überlebens Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder von einem Ruhestandsbeamten mit Unfallruhegehalt unterhalten worden und dass sie bedürftig sind. Die Vorschrift will Härten ausgleichen, die sich sonst ergeben könnten.
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