§ 40 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
Ist es zur Beendigung des Disziplinarverfahrens gekommen, während dessen nach § 38 Abs. 2 oder 3 Bezüge einbehalten wurden (Einbehaltung von Bezügen, s. M §38 Rz 81 ff., 101), stellt sich die Frage nach dem Verbleib der einbehaltenen Beträge. Diese Frage beantwortet § 40 dahin, dass sie entweder verfallen (Verfall nach Abs. 1, s. Rz 18 ff.) oder nachzuzahlen sind (Nachzahlung nach Abs. 2 S. 1, s. Rz 39 ff.). Allerdings ist der Nachzahlungsanspruch mit der Möglichkeit der Anrechnung bestimmter erzielter Einkünfte aus Nebentätigkeiten nach § 99 BBG (s. D 020) belastet (Anrechnung nach Abs. 2 S. 2, s. Rz 49 ff.). Der Feststellung solcher Einkünfte dient die Mitwirkungsverpflichtung des Betroffenen, darüber Auskunft geben zu müssen (Auskunftspflicht nach Abs. 2 S. 3, s. Rz 68).
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