§ 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
§ 41 regelt die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags an die Hinterbliebenen eines nach § 38 zu behandelnden früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten (§ 38 Abs. 6) sowie an die Hinterbliebenen eines im aktiven Dienst infolge Dienstunfalls verstorbenen Beamten, der im Fall seines Überlebens kein Unfallruhegehalt bekommen hätte oder der dieses später verloren hat. Die Leistungspflicht des Dienstherrn ist in derartigen Fällen entspr. § 38 begrenzt. Ferner wird der Unterhaltsbeitrag nach § 41 in die Witwenabfindung einbezogen.
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