§ 43 Beendigungsgründe
Die Vorschrift entspricht den §§ 30 BBG, 21 BeamtStG, wobei diese den Beendigungsgrund nach Abs. 1 nicht in einem gesonderten Absatz geregelt haben. Im Übrigen entsprechen die Beendigungsgründen (Abs. 2) weitgehend den beamtenrechtlichen Normen. Das Dienstverhältnis der Beamten enthält jedoch keine Regelung zur Umwandlung, welche für Berufssoldaten in § 45a geregelt ist. Bei § 43 handelt es sich um eine abschließende Aufzählungsnorm, die ihrerseits keinen eigenen Regelungsgehalt innehat. Sie regelt weder konkrete Tatbestandsvoraussetzungen für eine Beendigung noch die entsprechenden Rechtsfolgen.
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