§ 43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
§ 43 Abs. 1 bis 3 sehen für Beamte des Bundes, die bei der Ausübung ihres Dienstes ihr Leben einsetzen und dabei so schwere Verletzungen davontragen, dass Erwerbsunfähigkeit oder Tod eintritt, sowie für ihre Hinterbliebenen die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung vor. Das Gleiche gilt in den übrigen in § 37 Abs. 2 bezeichneten Fällen, in denen sich aus der Dienstausübung des Beamten für diesen besonders schwere Gefahren ergeben, sowie in Fällen nach § 43 Abs. 3 und nach der dazu erlassenen ergänzenden Rechtsverordnung. Wie durch die erhöhte Unfallversorgung nach § 37, soll auch durch die einmalige Entschädigung der lebensbedrohende Einsatz des Beamten gefördert und gewürdigt und in seinen materiellen Folgen gemildert werden. Im Abs. 5 ist die Gewährung der einmaligen Entschädigung vorgesehen, wenn die Beamtinnen und Beamte sowie andere Angehörige des öffentlichen Dienstes Opfer eines Einsatzunfalles oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 31a wurden. Abs. 6 passt die einmalige Entschädigung für Hinterbliebene den neuen Versorgungsregelungen an. Der Leistungsumfang wurde durch den Verweis auf die Inlandsregelung des Abs. 2 festgelegt.
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