§ 44 Dienstunfähigkeit
Die Vorschrift des § 44 regelt die Versetzung der Beamtin/des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Anders als die entsprechende Regelung des früheren Rechts (§ 42 BBG a. F.) ist die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach dem Wortlaut der Norm nur mehr auf Initiative des Dienstherrn möglich; die Vorläuferregelung räumte ausdrücklich auch die Möglichkeit ein, dass die Initiative für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit von der Beamtin/dem Beamten ausging. Diese Neuerung schließt aber nicht aus, dass die Beamtin/der Beamte den Wunsch, in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt zu werden, an die Dienstvorgesetzten oder auch die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle heranträgt; der Pflicht des Dienstherrn zur Versetzung in den Ruhestand entspricht ein subjektives Recht der Beamtin/des Beamten (Baßlsperger, in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBeamtR, § 26 BeamtStG Rn. 6 ff.). Die Regelung des § 44 enthält aber – wie die Vorgängerregelung – auch Alternativmöglichkeiten für eine anderweitige Verwendung der Beamtin/des Beamten zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand unter Auflockerung des Anspruchs auf amtsgemäße Verwendung (§ 44 Abs. 2 bis 4). Diese Alternativen zur Versetzung in den Ruhestand sind in der Vergangenheit ausgedehnt worden und stehen daher sinnbildlich für das Leitmotiv „Weiterverwendung vor Versorgung“ (Hebeler ZBR 2017, 21, 22). Näheres hierzu s. Rz 19 bis 22.
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