§ 44 Geschäftsordnung
Die Vorschrift stimmt inhaltlich vollständig mit der Norm des § 41 PersVG 1955/§ 42 BPersVG 1974 überein. Für den Erlass einer Geschäftsordnung ist weiterhin die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Personalrats (absolute Mehrheit) erforderlich.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0044


