Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 45 Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme bei nachträglichem Straf- oder Bußgeldverfahren

§ 45 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache und Folgeänderungen zu § 22 dem bisherigen § 43 WDO. Aufgrund der Regelung in § 1 Absatz 2 entfällt die bisher enthaltene Nennung früherer Soldatinnen und früherer Soldaten.

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