§ 45 Begrenzte Dienstfähigkeit
Die Vorläufernorm des § 45 BBG (§ 42a BBG a. F.) wurde durch das Versorgungsreformgesetz 1998 (VersRG) vom 29.6.1998 (BGBl. I S. 1666) mit Wirkung vom 1.1.1999 in das Bundesbeamtengesetz a. F. eingefügt. Die Regelung war in der Ausgangsfassung durch eine Mindestaltersgrenze eingeschränkt und sie war bis 31.12.2004 befristet. Beide Beschränkungen wurden durch den Gesetzgeber später beseitigt. Näheres zu den Rechtsänderungen s. Rz 3. Zur Parallelregelung des Beamtenstatusgesetzes s. Rz 15. Die Regelung ist Teilaspekt einer an dem Ziel ausgerichteten Politik, den Zuwachs von Versorgungsausgaben zu begrenzen („Weiterverwendung vor Versorgung“). Sie geht von der wirtschaftlichen Überlegung aus, dass es für den Dienstherrn bereits kostengünstiger sei, die Beamtin/den Beamten bei vollen Dienstbezügen unter Reduzierung der Dienstleistungspflicht auf das halbe Pensum zu beschäftigen, als sie/ihn in den Ruhestand zu versetzen und eine Ersatzkraft zu besolden. Eine volle Besoldung bei (maximal) hälftiger Reduzierung der Arbeitszeit würde jedoch falsche Anreize setzen (vgl. BVerfGE 150, 169, 185 = ZBR 2019, 95 = NVwZ 2019, 223 = DÖD 2019, 70 = IÖD 2019, 14). Das Modell muss daher besoldungsrechtlich einerseits etwas unattraktiver gestaltet werden und darf andererseits nicht überspielen, dass die begrenzte Dienstfähigkeit nicht mit einer freiwilligen Reduzierung der Arbeitszeit (Teilzeit) gleichgesetzt werden kann (näher Rz 12 f.).
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