Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 46 Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme aus anderen Gründen

§ 46 entspricht mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, dem bisherigen § 44 WDO. Aufgrund der Regelung in § 1 Absatz 2 entfällt die bisher enthaltene Nennung früherer Soldatinnen und früherer Soldaten.

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