Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 46 Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht ist ein wesentliches militärisches Führungsmittel. Sie dient dazu, durch Selbstkontrolle die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte zu gewährleisten. Die Dienstaufsicht umfasst die Pflicht, die Untergebenen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten anzuhalten, sie vor dem Begehen von Dienstpflichtverletzungen und der Gefahr disziplinarer Maßregelung zu bewahren (BVerwG NZWehrr 1987, 120; Scherer/Alff, SG, § 10 Rz 8 m. w. Nachw.). Die Dienstaufsicht ist Rechtmäßigkeits- und Zweckmäßigkeitskontrolle. Die allgemeine Pflicht des Vorgesetzten zur Dienstaufsicht, zu der untrennbar seine Verantwortung für die Disziplin der Untergebenen gehört, ergibt sich aus § 10 Abs. 2 SG. Unter den Voraussetzungen des § 41 WStG*a ist die mangelnde Dienstaufsicht auch strafbar. Speziell für die höheren Disziplinarvorgesetzten ist die Dienstaufsicht im Bereich des Wehrdisziplinarrechts im § 46 geregelt. Sie haben die ihnen unterstellten Disziplinarvorgesetzten in der Ausübung der Disziplinarbefugnis zu überwachen. Dabei dürfen sie aber nicht in die Selbständigkeit des Disziplinarvorgesetzten (§ 35 Abs. 1) eingreifen. Die höheren Sanitätsoffiziere üben Dienstaufsicht nach Abs. 1 nur im Rahmen des § 27 Abs. 3 aus

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