Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 46 Entlassung

§ 46 ist regelt die Entlassung der Berufssoldaten. Sie erfolgt entweder durch Gesetz (Abs. 1 Satz 1, Abs. 3a Satz 1) oder durch Verwaltungsakt (Abs. 2, 3, 5, 6, 7 und 8). Abs. 4 enthält die Möglichkeit der Dienstzeitverlängerung wegen Inanspruchnahme der Elternzeit im Anschluss an ein Studium oder einer Fachausbildung. Die Rechtsfolgen der Entlassung ergeben sich aus § 49 (vgl. Rz 99).

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