Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 47 Bundespersonalausschuß in Angelegenheiten der Richter

Der Bundespersonalausschuß ist ein Organ der Personalverwaltung, errichtet zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften; er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus (§ 95 BBG). Die nach § 47 vorgeschriebene Mitwirkung von Richtern neben einem Vertreter der Bundesjustizverwaltung im Bundespersonalausschuß ist geboten, soweit es sich um einheitliche Durchführung allgemeinen öffentlich-rechtlichen Dienstrechts handelt, das in beamtenrechtlichen – auf Richter entsprechend anwendbaren – Regelungen seinen Niederschlag findet oder von vornherein als gemeinsames für Richter und Beamte geltendes Recht geregelt ist oder geregelt werden soll (zur Beteiligung der Soldaten am Bundespersonalausschuß vgl. § 27 Abs. 7 SG).

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