§ 47 Verfahren bei Dienstunfähigkeit
Das Recht der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist in § 44 Abs. 1 als Basisnorm geregelt; ergänzende Bestimmungen sind in § 44 Abs. 2–7 getroffen. § 47 enthält Verfahrensregelungen für den Fall der von der Beamtin/dem Beamten nicht beantragten Versetzung in den Ruhestand und setzt damit § 44 Abs. 1 voraus. Die früher in der Gesetzessprache weit verbreitete Bezeichnung als Zwangspensionierungsverfahren findet sich heute nur noch in Bayern (s. zur Rechtslage in den Ländern Rz 17). Da das Verfahren nach wie vor vom Dienstherrn betrieben wird und damit die Beamtin/den Beamten in der Regel gegen ihren/seinen Willen in den Ruhestand versetzt wird, hat die Bezeichnung aber nach wie vor eine Daseinsberechtigung. Der Personenkreis, der von einem Zwangspensionierungsverfahren betroffen werden kann, ist identisch mit dem Personenkreis, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden kann; Näheres s. daher L § 44 Rz 3, zu den materiellen Voraussetzungen der Versetzung in den Ruhestand und damit der Auslösung des Zwangspensionierungsverfahrens s. L § 44 Rz 4 ff.
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