§ 47 Vollstreckbarkeit der Disziplinarmaßnahmen
Begeht ein Soldat ein ahndungswürdiges Dienstvergehen, muss der erzieherischen Wirkung wegen die Disziplinarmaßnahme der Tat unverzüglich folgen. Der Gesetzgeber stellt daher bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, die ein Disziplinarvorgesetzter ausspricht, für den Vollstreckungsbeginn nicht auf die Unanfechtbarkeit der Disziplinarmaßnahme ab. Dies ist rechtsstaatlich unbedenklich, da der Soldat grundsätzlich vor der Vollstreckung Gelegenheit zur Beschwerde hat und ihm bei nachträglicher Aufhebung oder Herabsetzung der vollstreckten Disziplinarmaßnahme ein Ausgleich zusteht (§§ 42 Nr. 8, 54). Die Vollstreckung einfacher Disziplinarmaßnahmen richtet sich nach § 47, die Vollstreckung gerichtlicher Disziplinarmaßnahmen nach § 135.
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