§ 48 Ärztliche Untersuchung
Die Vorläuferregelung des § 46a BBG a. F. wurde durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24.2.1997 (BGBl. I S. 322) geschaffen. Die Regelung war in der Regierungsvorlage zum Reformgesetz nicht enthalten und war das Ergebnis von „Wünschen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz“ (BTDrucks. 13/5057 S. 64). Diese Norm enthielt im Wesentlichen die Inhalte des § 48 Abs. 2 und 3 BBG n. F. Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) wurde in § 46a BBG a. F. Abs. 1 eingefügt, der inhaltlich Abs. 1 des § 48 BBG n. F. entsprochen hat. Durch diese Einfügung wurde die Bestimmung darüber, wer für den Dienstherrn als Gutachter eingesetzt werden kann, zentral für alle Fallgruppen geregelt. Die Entscheidungskompetenz wurde beim Amtsarzt konzentriert, aber es wurde auch die Möglichkeit eröffnet, andere Gutachter zu bestellen. Durch diese generalisierende Regelung wurden auch Sonderregelungen überflüssig, durch die bestimmte betriebsärztliche Dienste den Amtsärzten gleichgestellt wurden.
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