Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

Nach § 48 erhalten bestimmte Beamtengruppen, für die eine besondere, d. h. frühere als die allgemeine Regel-Altersgrenze gilt, neben dem Ruhegehalt einen finanziellen Ausgleich. Dieser soll die mit dem früheren Eintritt in den Ruhestand verbundenen geldlichen Nachteile pauschal ausgleichen.

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