§ 48 Vollstreckender Vorgesetzter
Der nächste Disziplinarvorgesetzte vollstreckt die einfachen Disziplinarmaßnahmen. Die Vollstreckung der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen ist Aufgabe des Wehrdisziplinaranwalts (§ 81 Abs. 2 S. 4).
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