Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 5 Befähigung zum Richteramt

Mit der Regelung der Voraussetzungen einer Befähigung zum Richteramt nimmt das DRiG wesentliche Teile des personalen Gerichtsverfassungsrechts in sich auf, das zuvor im GVG (§§ 2, 4) für die ordentliche Gerichtsbarkeit und in den Verfahrensgesetzen der anderen Gerichtszweige enthalten war (vgl. § 3 Abs. 2 BVerfGG a. F., §§ 15 Abs. 2, 174 VwGO, § 9 Abs. 2 SGG, § 3 d.G über Maßnahmen auf dem Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit, § 35 Abs. 2 BDO, § 53 WDO, § 18 Abs. 3 ArbGG), und vereinheitlicht zugleich die Voraussetzungen der Befähigung zum Richteramt bei allen Gerichten in Bund und Ländern (§ 6 Abs. 2). Die Befähigung ist Anknüpfungspunkt der Regelungen für Staatsanwälte (§ 122 Abs. 1 DRiG), Rechtsanwälte (§ 4 BRAO) und Notare (§ 5 BNotO); ihre Bedeutung für Verwaltungsjuristen folgt aus dem Beamtenrecht des Bundes und der Länder.

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