Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 5 Einlegung der Beschwerde

Anders als die Überschrift erwarten lässt, enthält die Vorschrift keine Regelung darüber, wie eine Beschwerde einzulegen ist (dazu Yo § 6 Rz 24), sondern sie bezeichnet die Stellen, bei denen eine Beschwerde fristwahrend und damit wirksam eingelegt werden kann. Deswegen würde sich der Begriff „Einlegestellen“ besser als Überschrift eignen. Mit dieser Regelung schreibt die WBO den im militärischen Beschwerderecht bewährten Grundsatz fort, dass der Soldat seine Beschwerde immer bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einlegen kann, dass er dies aber nicht tun muss (so auch Beschwerdeordnung für die Angehörigen der Wehrmacht vom 8. April 1936 [HVBl. S 124] BO 1936 Nr. 16 18).

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