Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 5 Gruppen von Beschäftigten

Die Vorschrift ersetzt § 5 F. 1974; Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs. 19/ 26820, S. 87. § 5 geht zurück auf § 3 Abs. 2 PersVG 1955. Ausgehend von § 3 Abs. 1 PersVG 1955 (Vorläufer des § 4 Abs. 1 Nr. 5) bildeten danach die Beamten, Angestellten und Arbeiter je eine Gruppe. Diese Norm wurde lediglich mit verändertem Satzbau inhaltsgleich überführt in § 5 S. 1 F. 1974. Neu angefügt wurde in § 5 F. 1974 gegenüber § 3 Abs. 2 PersVG 1955 als S. 2 die Einbeziehung der nichtrichterlich verwendeten Richter in die Gruppe der Beamten. Die Vorschrift schloss damit an § 4 Abs. 1 F. 1974 (nun: § 4 Abs. 1 Nr. 5) an, der festlegte, wer „Beschäftigter“ ist, für den die im Gesetz geregelten Rechte und Befugnisse gelten.

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