§ 50 Wahl einer Personalvertretung im Inland durch Beschäftigte in Dienststellen des Bundes im Ausland
Die Vorschrift trägt der besonderen Situation Rechnung, die für die Beschäftigten bei deutschen Dienststellen im Ausland besteht, wenn sie ihr Wahlrecht zu den im Inland bestehenden Personalvertretungen (Personalräte, Stufenvertretungen u. Gesamtpersonalrat) ausüben wollen. Dabei kommt bei Abs. 1 insbesondere zum Tragen, dass Beschäftigte einer Auslandsdienststelle, auch soweit sie nicht als „lokal Beschäftigte“ (zuvor: „Ortskräfte“) von der Wahl der Personalvertretungen insgesamt ausgeschlossen sind (§ 119 Abs. 2 BPersVG, s. G § 119 Rz 15 ff.), zu Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräten im Inland zwar wahlberechtigt aber nicht wählbar sind (§ 119 Abs. 3 BPersVG; s. G § 119 Rz 34 ff.). Abs. 2 stellt dem die Teilnahme der in § 121 Abs. 3 BPersVG erfassten Beschäftigten an der Wahl des örtlichen Personalrats beim Auswärtigen Amt gleich.
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