Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 50b Kindererziehungsergänzungszuschlag

§ 50b überträgt die im Rentenrecht vorgenommenen Ausgleichsmaßnahmen des § 70 Abs. 3a SGB VI bei der Kindererziehung auf die Beamtenversorgung. Ergänzend zu den Regelungen über den Kindererziehungszuschlag nach § 50a führt § 50b zu einem weiteren Zuschlag zum Ruhegehalt. Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung begünstigt die Vorschrift zum einen Beamte, die während der Phase der Erziehung eines Kindes nur einer Teilzeitbeschäftigung mit entsprechend verringertem Dienstbezügen nachgegangen sind, zum anderen Personen, die während der Zeit der Erziehung mehrerer Kinder überhaupt keiner Berufstätigkeit im Beamtenverhältnis nachgehen konnten. Wegen der unterschiedlichen Berechnung von Renten und beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen konnte die rentenrechtliche Regelung allerdings nur in modifizierter Form übertragen werden. Der Kindererziehungsergänzungszuschlag knüpft an die rentenrechtliche „Kinderberücksichtigungszeit“ des § 57 SGB VI an. Der Kindererziehungsergänzungszuschlag steht nicht in Konkurrenz zum Kindererziehungszuschlag, er ergänzt ihn, weil er nicht für Zeiten gewährt wird, die bereits der Berechnung des Kindererziehungszuschlags (i. d. R. drei Jahre, vgl. O § 50a Rz 1, 31) zugrunde liegen (s. Rz 17).

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