§ 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
§ 51 Abs. 1 befasst sich mit der Zulässigkeit von Verfügungen des Versorgungsempfängers (Abtretung oder Verpfändung) über seine Versorgungsbezüge und lässt diese nur im Rahmen der Pfändungsgrenzen zu (vgl. Rz 9–11). § 51 Abs. 2 beschränkt den Dienstherrn – außer in Fällen von Schadenersatzansprüchen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung – in der Geltendmachung von Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechten ebenfalls auf den pfändbaren Teil der Bezüge (vgl. Rz 12–15). § 51 Abs. 3 schließlich entzieht die dort näher definierten Versorgungsansprüche jeder Verfügung darüber. Im Ausnahmefall sind gewisse Anrechnungen seitens des Dienstherrn auf das Sterbegeld zugelassen (vgl. Rz 16 ff.). Die Vorschriften dienen über die Bezugnahme auf das Pfändungsrecht (vgl. Rz 22) dem Ausgleich zwischen dem Befriedigungsrecht eines Gläubigers und dem geschützten Interesse des Schuldners, seine eigene Lebensgrundlage zu sichern, also der wirtschaftlichen Sicherung des Ruhestandsbeamten oder sonstigen Versorgungsberechtigten. Zu den wesentlichen Grundsätzen des Pfändungsrechts einschließlich der Obliegenheiten des Drittschuldners, des Pfändungsschutzes beim Arbeitseinkommen und der Altersversorgung vgl. ausführlich Rz 22 ff.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0051


