Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 52 Berechnung von Fristen

Die Vorschrift regelt die Berechnung der Fristen im Wahlverfahren in der Form einer Verweisung auf das BGB (Satz 1). In Satz 2 wird der bei den Fristen verwendete Begriff des Arbeitstages bestimmt, weil die Vorschriften des BGB ihn nicht kennen.

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