Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 52 Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 52 regelt die Rechtsfolgen der erfolgreichen Wiederaufnahme eines strafgerichtlichen Verfahrens (§§ 359ff. StPO), das zu einem Rechtsverlust des Soldaten nach § 48 geführt hat (vgl. Yk § 48). Führt das Wiederaufnahmeverfahren zur Aufhebung des früheren Urteils und wird darin der Soldat entweder ganz freigesprochen oder zu einer milderen Strafe verurteilt, die nicht zum Verlust der Rechtsstellung nach § 48 führt, wird der Soldat in seine früheren Rechte eingesetzt. Doch kann bei einer Verurteilung von geringerem Gewicht ein Anschlussdisziplinarverfahren erforderlich werden, das zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis und damit zum Wegfall der wieder erworbenen Rechte führen kann (vgl. unten Rz 8). Bei der Anwendung des § 52 gelten die Vorschriften für das Wiederaufnahmeverfahren bei Beamten (§ 42 Abs. 1, 2 und 4 BBG) entsprechend.

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