Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld

Bezieht ein Versorgungsempfänger (zit.: § 53a S. 1 i. V. m. Tz 53a.0.1.1–Tz 53a.0.4.1 BeamtVGVwV) Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld nach dem Altersgeldgesetz – Bund (AltGG) oder eine vergleichbare Alterssicherungsleistung, ruhen seine Versorgungsbezüge nach Anwendung des § 55 in Höhe des jeweiligen Betrages des Altersgelds, Witwenaltersgelds oder Waisenaltersgelds. (2) Das Altersgeld stellt für freiwillig ausscheidende Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und Richterinnen und Richter auf Lebenszeit hinsichtlich ihrer Alterssicherung eine Alternative zur obligatorischen Nachversicheung in der „Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV)“ nach § 8 Abs. 2 SGB VI dar, die insofern bei einem Ausscheiden aus einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis als der „gesetzliche Regelfall“ bestehen bleibt. Das Altersgeld soll die grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes abbauen und damit auch die Attraktivität des öffentlichen Dienstes stärken.

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