Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 54 Mietzuschuss

Ein ins Ausland entsandter Beamter (Richter, Soldat) muss, um seine Dienstaufgaben (u. a. dienstlich veranlasste Repräsentationsaufgaben) wahrnehmen zu können, meist am ausländischen Dienstort seinen Wohnsitz nehmen. Daher regelt § 54 die Voraussetzungen der Gewährleistung von Zuschüssen zu Miet- und nach Absatz 3 ebenso Eigentumswohnraum. Die Vorschrift erfüllt eine doppelte Funktion: Der Mietzuschuss soll einerseits den hohen Mietkosten im Ausland nach Abzug eines Selbstbehalts Rechnung tragen und die finanzielle Mehrbelastung der Beamtinnen und Beamten im Vergleich zu den inländischen Ausgaben ausgleichen, sodass die ausländische Mietbelastung vorwiegend der eines Inlandsbeamten entspricht (Dawin, in: Kugele, BBesG, § 54 Rn. 3). Andererseits wird dem Beamten mit Rücksicht auf das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ein Eigenanteil von 10 Prozent auferlegt. Da § 54 nicht zwischen Neuvermietungen und Bestandsmieten differenziert, kann Mietzuschuss jederzeit – somit auch erst einige Jahre nach Abschluss eines entsprechenden Mietvertrags – beantragt werden (BVerwG Buchholz 240 § 54 BBesG Nr. 4 = ZBR 2015, 274 = NVwZ- RR 2015, 470, 471). Die Fassung des Gesetzestextes entstammt dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) aus dem Jahre 2009.

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