§ 54 Vollstreckung von Ausgangsbeschränkung und strenger Ausgangsbeschränkung
§ 54 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, die Regelungen des bisherigen § 52 WDO. Die Überschrift wird an die Überschrift von § 52 angeglichen.
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