Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 56 Ausgleich bei nachträglicher Aufhebung einer vollstreckten Disziplinarmaßnahme

§ 56 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache und Folgeänderungen zu § 22 dem bisherigen § 54 WDO. Aufgrund der Regelung in § 1 Absatz 2 entfällt die bisher enthaltene Nennung früherer Soldatinnen und früherer Soldaten.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0056