Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 56 Vollstreckung von Disziplinarbußen und Disziplinararrest im Zusammenhang mit dem Entlassungstag

§ 56 ergänzt die §§ 51 und 53. Verhängen und Vollstrecken von Disziplinarmaßnahmen ist ein wesentlicher Inhalt der Disziplinarbefugnis. Diese endet grundsätzlich mit dem Dienstzeitende des Soldaten. Der Disziplinarvorgesetzte kann bis zum Abschluss des Tages, an dem ein Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet, zwar noch alle einfachen Disziplinarmaßnahmen verhängen. Denn von dem Tage an, an dem ein Soldat zum Entlassungsort in Marsch gesetzt wird, kann die Disziplinarmaßnahme sofort ausgesprochen werden (§ 37 Abs. 1 S. 2). Die Vollstreckung bis zum eigentlichen Dienstzeitende ist aber bei in den letzten Tagen des Wehrdienstes begangenen Dienstvergehen nur in beschränktem Maße möglich. Da dem Soldaten regelmäßig das Recht zusteht, Disziplinarbeschwerde mit aufschiebender Wirkung einzulegen (§ 42 Nr. 2 S. 1), hat er es weitgehend in der Hand, die Vollstreckung in der noch verbleibenden Dienstzeit zu verhindern. Unabhängig davon kann eine kurz vor Ausscheiden aus der Bundeswehr verhängte Ausgangsbeschränkung kaum noch in vollem Umfang vollstreckt werden. Ohne die Möglichkeit, (zumindest) Disziplinarbuße und Disziplinararrest über den eigentlichen Entlassungstag hinaus zu vollstrecken, könnte auf sich erfahrungsgemäß häufende Dienstver- gehen von zur Entlassung heranstehenden Soldaten im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin nicht wirksam reagiert werden.

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