§ 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
§ 57 regelt als Folge des durch Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft bedingten Versorgungsausgleichs die Kürzung der Versorgungsbezüge des ausgleichspflichtigen Beamten und seiner Hinterbliebenen. Dabei ist es unerheblich, ob der Versorgungsausgleich nach dem vom 1.7.1977 bis 31.8.2009 geltenden Recht oder nach dem seit 1.9.2009 geltenden Recht durchgeführt worden ist. Die landesrechtlichen Vorschriften (Landesbeamtenversorgungsgesetze) haben dem § 57 entsprechende Regelungen. Der sachliche Grund für die Kürzung des Ruhegehalts des Beamten und seiner Hinterbliebenen nach Eintritt des Versorgungsfalles besteht darin, dass der Dienstherr durch die Ehescheidung des Beamten hinsichtlich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet werden soll, als wenn der Beamte nicht geschieden worden wäre (vgl. BGH Beschl. v. 21.3.1979 – ZB 136/78 – [FamRZ 1979, 490]; BVerwG Beschl. v. 22.1.1987 – ZB 49.85 – [ZBR 1987, 217]; BVerfG Beschl. v. 9.11.1995 – 2 BvR 1762/ 92 [FamRZ 1996, 341]).
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