§ 58 Vollstreckung im Zusammenhang mit dem Entlassungstag
§ 58 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 56 WDO. Die Überschrift wird vereinfacht. Der Anwendungsbereich von § 58 wird erweitert auf die strenge Disziplinarbuße und den strengen Disziplinararrest.
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