Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 58 Vollstreckung im Zusammenhang mit dem Entlassungstag

§ 58 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 56 WDO. Die Überschrift wird vereinfacht. Der Anwendungsbereich von § 58 wird erweitert auf die strenge Disziplinarbuße und den strengen Disziplinararrest.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0058