Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 58 (Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung)

Die Vorschrift wurde ersetzt durch § 100 n. F.; zum aktuellen Rechtsstand s. G § 100.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0058