§ 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
Nach Abs. 1 Satz 1 können (wehrpflichtige und nicht wehrpflichtige) Männer und (nicht wehrpflichtige) Frauen, ohne jedoch einen Rechtsanspruch darauf zu haben, einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement leisten. Die Gleichstellung von Mann und Frau in der Bundeswehr ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 2 Satz 3. Danach kann jeder einen freiwilligen Wehrdienst – unabhängig von seinem Geschlecht – leisten. Anders als bei der Begründung eines Wehrdienstverhältnisses aufgrund der Wehrpflicht, das durch einen staatlichen Ernennungsakt zustande kommt, geht der freiwillig Wehrdienstleistende ein Dienstverhältnis ein, für das ihm die Bundeswehr eine verabredete Vergütung zahlt (BTDrs. 17/ 4821, S. 14).
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