§ 58g Dienstantritt
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 beginnt das Wehrdienstverhältnis mit dem Dienstantritt. Im Vorfeld des Dienstantritts fordert das Karrierecenter der Bundeswehr die Person, die sich zu einer freiwilligen Dienstleistung verpflichtet hat, zum Dienstantritt auf (Abs. 1 S. 1). In der Aufforderung, die vier Wochen vor dem Dienstantrittstermin bekannt gegeben werden soll (Abs. 1 S. 3), sind Ort und Zeitpunkt des Dienstantritts sowie die Dauer des Wehrdienstes anzugeben (Abs. 1 S. 2). Soweit in dem Bescheid die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes angegeben wird, hat dieser nur feststellenden Charakter, denn das freiwillige Wehrdienstverhältnis ist bereits durch die Verpflichtungserklärung nach § 58e Abs. 1 und die Annahme durch das Karrierecenter der Bundeswehr (§ 58e Abs. 2) begründet worden, in dem auch die Dauer des Wehrdienstverhältnisses einvernehmlich geregelt wird. Die Frist von vier Wochen zwischen Zustellung des Aufforderungsschreibens und dem Dienstantritt ist im Interesse der Freiwilligen geschaffen worden (BTDrucks. 17/4821, 27), denen ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Aufnahme des Wehrdienstverhältnisses gelassen werden soll.
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