Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 59 Abgeordnete Richter

Die Vorschrift regelt – positiv und negativ – die Wahlberechtigung und Wählbarkeit abgeordneter Richter zu den Richtervertretungen. Abordnung ist die von der Dienstbehörde für eine bestimmte Zeit verfügte Verwendung eines Richters in einen anderen Aufgabenbereich als in dem seines konkreten Richteramts (vgl. T § 37 Rz 1). Gesetzlich klärungsbedürftig ist, welchem Gericht – wenn überhaupt – ein abgeordneter Richter vertretungsrechtlich zuzuordnen ist. Geregelt wird diese Zuordnung in § 59 nur, soweit es sich um Gerichte des Bundes handelt. Die aktive und passive Wahlberechtigung zu Richtervertretungen der Gerichte eines Landes bei Abordnungen in oder aus dem Bundesdienst bleibt dem Landesrecht überlassen. Das aktive oder passive Wahlrecht eines Richters, der an eine Verwaltungsbehörde oder an ein Gericht zur Wahrnehmung nichtrichterlicher Tätigkeit abgeordnet wird, regelt das Personalvertretungsrecht (vgl. § 4 BPersVG; vgl. Rz 9).

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