§ 59 Entscheidung durch Beschluss
In Durchbrechung des Grundsatzes, dass auch und gerade das Disziplinarklageverfahren auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu beenden ist (M § 60 Rz 50, 116), regelt § 59 die Zulässigkeit und Voraussetzungen eines vereinfachten Verfahrensabschlusses ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (Rz 10 ff.), der dann bei Rechtskraft einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (Rechtskraftwirkung, Rz 20).
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