§ 6 Belehrung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
Die Vorschrift gilt für alle nach der WDO anfechtbaren Entscheidungen einschließlich derer, gegen die auf Grund einer Verweisung der WDO auf andere Gesetze ein Rechtsbehelf zulässig ist (§§ 42 S. 1, 91 Abs. 1). Rechtsmittel im Sinne des Gesetzes sind lediglich die Beschwerden nach § 114 und § 141 Abs. 5 sowie die Berufung (§ 115). Anfechtbar und demnach mit einer Belehrung zu versehen sind z. B. folgende Entscheidungen: – Durchsuchung, Beschlagnahme (§ 42 Nr. 3 S. 1), – Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme (§ 42 Nr. 2, 3 und 6), – Ordnungsgeld gegen einen säumigen ehrenamtlichen Richter (§ 78 Abs. 2), – Ablehnung des Antrags auf Auszahlung der Übergangsbeihilfe (§ 82 Abs. 2 S. 4), – Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens durch die Einleitungsbehörde (§ 83 Abs. 4 S. 1), – Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens mit der Feststellung eines Dienstvergehens (§ 98 Abs. 3 in Verbindung mit § 92 Abs. 4), – Zurückweisung des Antrags auf Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge (§ 126 Abs. 5 S. 3), – Kostenfestsetzung (§ 142 S. 2). Keinen Rechtsbehelf sieht das Gesetz gegen die Einleitungsverfügung vor (dazu Böttcher/Dau, WBO, § 1 Rz 68 m.w.H.). Über das Recht, die Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme nach den §§ 43, 44 Abs. 3, 128 oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 S. 1 WDO) zu beantragen, muss nicht belehrt werden; denn es handelt sich dabei nicht um Rechtsbehelfe im Sinne des § 6 (Dau, WDO 2002, § 6 Rz 1 und 5; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 35a Rz 2). Dasselbe gilt für die Anhörungsrüge nach § 121a (BTDrucks. 15/3706, S. 22, zu § 152a VwGO; BVerwG Beschl. vom 15. 11. 2005 – 6 B 69.05 –).
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