60 Arten der Dienstleistungen
§ 60 legt die Dienstleistungen fest, zu denen die in § 59 genannten Soldatinnen und Soldaten herangezogen werden können.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0060
§ 60 legt die Dienstleistungen fest, zu denen die in § 59 genannten Soldatinnen und Soldaten herangezogen werden können.
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