Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

§ 60 bestimmt den zeitweisen Verlust der Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten, der schuldhaft einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis entgegen den ihn dazu verpflichtenden Rechtsvorschriften nicht Folge leistet. Damit soll die Erfüllung der in §§ 46 Abs. 1, 57 BBG begründeten Verpflichtungen durch Sanktionen gesichert werden.

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