Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 60 Grundpflichten

Die an die geschlechtergerechte Sprache angepasste Regelung des § 60 entspricht den Vorläufernormen der §§ 52, 53 BGB a. F. § 60 Abs. 1 umschreibt die allgemeinen Pflichten der Beamtinnen und Beamten gegenüber dem Volk und gegenüber dem Staat. Ausgangspunkt ist der Grundsatz eines parteipolitisch unabhängigen Beamtentums, das gegenüber dem Volk als Ganzes unabhängig von der jeweiligen Regierung verpflichtet ist. Abs. 1 nennt in Satz 1 und 2 im Wesentlichen drei allgemeine Grundsätze: – den Dienst am ganzen Volk, verbunden mit einer parteipolitischen Neutralität (Satz 1), – die Pflicht zur unparteilichen und gerechten Erfüllung der Aufgaben sowie – die Beachtung des Wohls der Allgemeinheit bei der Amtsführung (Satz 2). Satz 3 benennt konkret die politische Treuepflicht, insbesondere die Pflicht zur Verfassungstreue. Abs. 2 normiert die Schranken, die die Beamtin und der Beamte bei einer politischen Betätigung zu beachten haben.

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